Bürgerentlastungsgesetz für die private Krankenversicherung (PKV)
Die Beiträge auch zur PKV sind ab Januar 2010 höher abzugsfähig
Autor: Michael Berge von dewion.de
Nein, es ist kein Geschenk aus unserer neuen „Tigerentenregierung”, denn dieses Gesetz wurde noch unter der großen Koalition verabschiedet.
Ab dem 01.01.2010 jedenfalls sind die Beiträge zu gesetzlichen Kassen und auch zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe steuerlich abzugsfähig. Das klingt alles ganz gut, oder? Und ja: das ist wirklich etwas Gutes.
Das die Beiträge jedoch „in voller Höhe” von der Steuer abgesetzt werden können, ist (zumindest in der PKV) indirekt aber nicht ganz richtig.
Zuerst einmal sei festgehalten, dass nur die Prämien zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Steuer geltend gemacht werden können, nicht aber die Beiträge für ein versichertes Krankengeld in der GKV oder PKV.
Außerdem lassen sich die PKV-Prämien nur in der Höhe absetzen, die dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenkasse entsprechen. Mit anderen Worten: für PKV-Leistungen, die über die medizinische Grundversorgung der GKV hinausgehen, setzt das Finanzamt entsprechende Abschläge nach einem Punktesystem an. Dies können z. B. anteilige Prämien für eine Chefarztbehandlung oder eine Einzelzimmer-Unterbringung im Krankenhaus sein. Auch wenn ein PKV-Tarif höhere Zahnersatz-Leistungen als in der GKV vorsieht (und das tun fast alle), wird der Steuerabzug anteilig gemindert. Als Faustformel gilt, dass in den meisten Fällen zwischen 65 und 80 Prozent der tatsächlich gezahlten Beiträge steuerlich ansetzbar sind.
Beachten Sie bitte, dass Beitragsrückerstattungen, wie sie viele PKV-Tarife zahlen, gegengerechnet werden und den Steuertvorteil somit mindern. Vertraglich garantierte Rückerstattungen, wie es einige wenige PKV-Tarife garantieren, sind jedoch steuerunschädlich.